Mit der Abdankung des Herzogs und der Beseitigung des gemeinschaftlichen Landtags waren beide verfassungsrechtlichen Klammern zwischen den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Gotha entfallen.
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Nachdem das „Gesetz betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern“ vom 30. April 1920 am 1. Juni 1920 durch die Verabschiedung eines Zusatzprotokolls in Kraft getreten war, hatte Reichspräsident Ebert den 1. Juli 1920 für den endgültigen Vollzug des Gesetzes und damit für den Anschluss des Freistaates Coburg an den Freistaat Bayern festgelegt.
Eine der ersten Aufgaben der am 9. Februar 1919 gewählten Coburger Landesversammlung war die Ausarbeitung einer Verfassung.
Der Staatsvertrag zwischen den Freistaaten Bayern und Coburg von 1920
Dass sich die ehemals durch die Person des Herzogs Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha verbundenen Landesteile Coburg und Gotha nach dem Rücktritt des Herzogs immer weiter auseinanderbewegten, zeigte sich zum einen in der unterschiedlichen Auffassung darüber, ob man den gemeinschaftlichen Landtag weiter tagen lassen sollte oder nicht.
Am Vormittag des 14. Februar 1920 wurden der Staatsvertrag über die Vereinigung des Freistaats Coburg mit dem Freistaat Bayern und das dazugehörige Schlussprotokoll unterzeichnet.
Nachdem Herzog Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha am 14. November 1918 auf seinen Thron verzichtet hatte und der Gemeinschaftliche Landtag von Coburg und Gotha nicht mehr existent war, stand der sich zu bildende Freistaat vor der großen Aufgabe der Abwicklung des Vermögens des bisher regierenden herzöglichen Hauses.
Nach dem Anschluss Coburgs an Bayern am 01. Juli 1920 galt es für Bayern, die staatsrechtlichen Verpflichtungen Coburgs bzw. dessen Verwaltungsgemeinschaften mit Thüringen und Preußen zu lösen.
Die Postkarte aus dem Jahre 1920 sorgte damals für große Aufregung.
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