12. April 1919: Der Staatsvertrag

Dass sich die ehemals durch die Person des Herzogs Carl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha verbundenen Landesteile Coburg und Gotha nach dem Rücktritt des Herzogs immer weiter auseinanderbewegten, zeigte sich zum einen in der unterschiedlichen Auffassung darüber, ob man den Gemeinschaftlichen Landtag weiter tagen lassen sollte oder nicht. Coburg befürwortete dies, während Gotha dieses ablehnte. Zum anderen konnte man sich auch nicht in der Frage über die Wahl einer gemeinsamen gesetzgebenden Landesversammlung einigen. Zu groß waren die politischen Unterschiede zwischen dem sozialistisch geprägten Gotha und dem konservativen Coburg. So kam es am 9. Februar 1919 zur Wahl einer eigenen Coburger Landesversammlung.[1]

Eine endgültige Trennung Coburgs und Gothas verhinderten aber noch eine Reihe von Bindungen, so zum Beispiel die gemeinsame Vertretung beim Reich, die gemeinsame Justiz oder sonstige Staatsverträge. Aus diesem Grund stimmte Coburg auch der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Landesversammlung von Coburg und Gotha zu. Der Coburger Landtagsvizepräsident Max Oskar Arnold legte aber schon zu Beginn der Versammlung dar, dass es bei den Verhandlungen nicht um einen gemeinsamen Neuanfang gehen könne, sondern nur darum, eine einvernehmliche Trennung herbeizuführen. Da auch die Mehrheit der Landesversammlung dies so sah, konnte man sich rasch, nämlich am 12. April 1919, auf einen „Staatsvertrag über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Freistaaten Coburg und Gotha“[2] einigen.[3] In dem Vertrag wurde festgelegt, dass beide Freistaaten ihre Angelegenheiten grundsätzlich unabhängig voneinander ordnen sollten. In Paragraf 1 hieß es diesbezüglich: „Die Freistaaten Coburg und Gotha regeln ihre Angelegenheiten unabhängig voneinander durch die von ihnen bestimmten Organe. Insbesondere bestimmen sie selbständig über ihre künftigen staatlichen Geschicke und das ihrer Gebietsteile.“[4] Damit hatten beide Staaten die Handlungsfreiheit, ihr Schicksal selbst in die Hand zu nehmen. Mit der Verwaltung der gemeinschaftlichen Aufgaben aber wurde das Staatsministerium in Gotha beauftragt, das nur im Einvernehmen mit den beiden Landesregierungen tätig werden durfte.[5] Der Staatsvertrag war der letzte Schritt im Lösungsprozess zwischen Coburg und Gotha. Er besiegelte offiziell die sich im Vorfeld abzeichnende Trennung der ungeliebten Partnerschaft zwischen den beiden Landesteilen.[6] Der Vertrag sollte vom 1. April 1919 an auf ein Jahr gelten, „wenn nicht vorher der Anschluß … an andere Staaten vollzogen wird.“[7]


[1] Finzel, Frank / Reinhart, Michael: Spuren: 175 Jahre Sparkasse Coburg. Hauptwege, Nebenwege, Irrwege. Stuttgart 1996. S. 206.

[2] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1919, Nr. 17.

[3] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. Ausstellung des Staatsarchivs Coburg anläßlich der 75. Wiederkehr der Vereinigung Coburgs mit Bayern am 1. Juli 1920. Coburg, den 1. Juli – 1. September 1995. Hrsg. von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. München 1995. S. 83.

[4] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1919, Nr. 17.

[5] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 83.

[6] Finze / Reinhart: Spuren: 175 Jahre Sparkasse Coburg. S. 206;Hambrecht, Rainer: Zwischen Bayern und Thüringen – Coburg von 1900 bis 1945. In: Ein Herzogtum und viele Kronen. Coburg in Bayern und Europa. Aufsätze zur Landesausstellung 1997 des Hauses der Bayerischen Geschichte und der Kunstsammlung der Veste Coburg in Zusammenarbeit mit der Stiftung der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha’schen Familie und der Stadt Coburg. Hrsg. von Michael Henker und Evamaria Brockhoff. Augsburg 1997. S. 186-196. Hier S. 189;Hambrecht, Rainer: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. In: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 58/59 (1998/1999). S. 371-390. Hier S. 379; Schneier, Walter: Coburg im Spiegel der Geschichte. Von der Urzeit bis in die Gegenwart. Auf den Spuren von Fürsten, Bürgern und Bauern. Coburg 1986. S. 275.

[7] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1919, Nr. 17.