14. Februar 1920: Die Unterzeichnung des Staatsvertrags zwischen Coburg und Bayern

Am Vormittag des 14. Februar 1920 wurden der Staatsvertrag über die Vereinigung des Freistaats Coburg mit dem Freistaat Bayern und das dazugehörige Schlussprotokoll „vorbehaltlich der Genehmigung der Landtage von Bayern und Coburg und vorbehaltlich des nach Art. 18 der Verfassung des Deutschen Reiches … erforderlichen Reichsgesetzes“[1] von Ministerpräsident Johannes Hoffmann und Justizminister Dr. Ernst Müller(-Meiningern) für Bayern und von Dr. Ernst Fritsch und Staatsrat Franz Klingler für den Freistaat Coburg unterzeichnet.[2]

Neben der Bestätigung des Vertrags durch ein Reichsgesetz mussten diesem auch noch der bayerische Landtag und die coburgische Landesversammlung zustimmen. Am 11. März stimmten sämtliche Fraktionen des bayerischen Landtags dem Vertrag zu.[3] Eine Woche später stimmte auch die Landesversammlung des Freistaates Coburg zu; nur der deutschnationale Abgeordnete Gustav Heß sprach sich gegen den Vertrag aus.[4]

Nach der Zustimmung Coburgs berief der bayerische Landtag drei Coburger Abgeordneten für den Landtag, die Coburg dort bis zu dessen Neuwahl vertreten sollten.[5] Darüber hinaus beantragten Ministerpräsident Gustav Ritter von Kahr und Ministerialdirektor Fritsch Ende März das nach der Weimarer Verfassung nötige Reichsgesetz, denn nach Art. 18 der Reichsverfassung konnte der Anschluss nicht durch einen Staatsvertrag, sondern nur durch ein Reichsgesetz vollzogen werden.[6]

Am 20. April 1920 stimmte der Reichsrat dem Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Coburg und Bayern zu. Drei Tage später tat dies auch die verfassungsgebende deutsche Nationalversammlung. Die beiden Institutionen stimmten allerdings erst zu, nachdem man sie überzeugt hatte, dass Gotha der Vereinigung von Coburg mit Bayern keine Steine in den Weg legen würde. Denn das Reich hatte die Trennung Sachsen-Coburgs von Gotha im April 1919 nicht anerkannt[7], und außerdem hielt es dafür, dass die kurze Zeit, in der Coburg weder ein Teil von Thüringen – das neue Land Thüringen bildete sich nämlich erst am 1. Mai 1919 – noch von Bayern war, somit also ein nicht rechtlich anerkanntes Land im Reich darstellen würde, zu vernachlässigen sei.[8]

Somit konnte am 30. April 1920 das „Gesetz betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern“ verkündet werden.[9] In Kraft treten konnte es jedoch erst, nachdem am 1. Juni ein Zusatzprotokoll verabschiedet wurde, das festlegte, dass auf Wunsch Coburgs anstelle der drei entsandten Landesversammlungsmitglieder nur drei unmittelbar gewählte Abgeordnete in den bayerischen Landtag geschickt werden dürften. Nachdem dies geschehen war, setzte Reichspräsident Friedrich Ebert den 1. Juli 1920 für den endgültigen Vollzug des Gesetzes und des Zusammenschlusses zwischen Bayern und Coburg fest.[10] Damit war das Ende der kurzen Lebenszeit des Freistaates Coburg besiegelt. Ab dem 1. Juli 1920 sollten die Coburger zu bayerischen Staatsangehörigen werden.

Bayerns Ministerpräsident hatte zwar eine Vereinigung der beiden Freistaaten für den 1. Juni angestrebt, damit die Coburger schon an den bayerischen Landtagswahlen am 6. Juni teilnehmen könnten; von Kahr ließ aber von diesem Ansinnen ab, nachdem ihn die Coburger davon überzeugt hatten, dass sie noch etwas Zeit brauchen würden, um die notwendigen Überleitungsmaßnahmen zu treffen und verschiedene innercoburgische Angelegenheiten zu regeln. Der eigentliche Grund für die Hinauszögerung des Vereinigungstermins dürfte wohl darin liegen, dass man auf coburgischer Seite bei einem zu schnellen Zusammengehen befürchtete, Coburg würde allzu früh in die politischen Auseinandersetzungen Bayerns hineingezogen, wodurch die eigenen Belange zu kurz kommen müssten.[11]


[1] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1920, Nr. 20; Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1920. S. 334.

[2] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. Ausstellung des Staatsarchivs Coburg anläßlich der 75. Wiederkehr der Vereinigung Coburgs mit Bayern am 1. Juli 1920. Coburg, den 1. Juli – 1. September 1995. Hrsg. von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. München 1995. S. 167, 177;Hambrecht, Rainer: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. In: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 58/59 (1998/1999). S. 371-390. Hier S. 387; Erdmann, Jürgen: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. Coburg 1969. (= Coburger Heimatkunde und Landgeschichte. Reihe II. Heft 22). S. 32;Hambrecht, Rainer: Zwischen Bayern und Thüringen – Coburg von 1900 bis 1945. In: Ein Herzogtum und viele Kronen. Coburg in Bayern und Europa. Aufsätze zur Landesausstellung 1997 des Hauses der Bayerischen Geschichte und der Kunstsammlung der Veste Coburg in Zusammenarbeit mit der Stiftung der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha’schen Familie und der Stadt Coburg. Hrsg. Von Michael Henker und Evamaria Brockhoff. Augsburg 1997. S. 186-196. Hier S. 191.

[3] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 180;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 387.

[4] Finzel, Frank / Reinhart, Michael: Spuren: 175 Jahre Sparkasse Coburg. Hauptwege, Nebenwege, Irrwege. Stuttgart 1996. S. 211;„Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 167;Schneier, Walter: Coburg im Spiegel der Geschichte. Von der Urzeit bis in die Gegenwart. Auf den Spuren von Fürsten, Bürgern und Bauern. Coburg 1986. S. 278; Verhandlungen der Landes Versammlung des Staates Sachsen-Coburg 1920, S. 401ff.

[5] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 167;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 387.

[6] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 181ff.; Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 387;Coburgs Weg nach Bayern. Ausstellung des Bayerischen Staatsarchivs Coburg zur 50. Wiederkehr des Anschlussjahres 1920. Coburg, den 27. Juni – 12. Juli 1970. Hrsg. von Klaus Freiherr von Andrian-Werburg. Neustadt a. d. Aisch 1970. S. 22f.

[7] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 168.

[8] Ebenda, S. 168.

[9] Reichsgesetzblatt 1920, S. 842. (Online unter: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=dra&datum=19200004&zoom=2&seite=00000842&ues=0&x=22&y=9. Stand: 08. Januar 2010); Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1920. S. 104f. Siehe auch „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 168, 183; Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 388; S. 23.

[10] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 168;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 388;Schneier: Coburg im Spiegel der Geschichte. S. 278;Hambrecht: Zwischen Bayern und Thüringen – Coburg von 1900 bis 1945. S. 191; Reichsgesetzblatt 1920. S. 1329. (Online unter: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=dra&datum=19200004&zoom=2&seite=00001329­&ues=0&x=12&y=4. Stand: 08. Januar 2010); Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1920. S. 180.

[11] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 183f.