Sachsen-Coburgische Historia
Original von Georg Paul Hönn
Anno 1347. Nach Absterben mehr-gesagets Heinrichs ist das Hennebergische Land / durch die hiezu erkießte Commissarien / Hennßen von Helba / Conraden von Heßberg / Hannßen von Bibra und Dietzeln Vogten zu Schleusingen folgender Gestalt getheilet worden: Dessen hinterbliebene Gemahlin Frau Jutta behielte vor Sich und ihre Töchter die so genannte neue Herrschafft Coburg / das Schloß und Stadt / Hohnstein / Heldburg / Strauff / Königshofen / Sternberg / Wildberg / Rotenstein / Königsberg / Irmershaußen / Murstadt / Kitzingen / Steinau / Schilteck / Schmalkalden / Hildburghausen / Eißfeld / Neustadt / Rodach / Ummerstadt / sammt allen erkaufften Gütern / als Sonnenberg / Neuhauß / Füllbach / Scharfenberg zur Helffte / und die Voigtey zu Breitingen. Welches alles / ob wohl ihrer 3. Töchter Aussteuer mit darunter begriffen / ihr der Frau Wittib Zeit Lebens zu gebrauchen und zu behalten / gewilliget worden. Hingegen bekam Johannes des verstorbenen Graf Heinrichs Herr Bruder zu seinen Theil / die alte Herrschafft / als: Henneberg / Maßbach / Roßdorff / Northeim / Volckershaußen / Franckenberg / Wasungen / Schleusingen / Themar / Eilgersburg und Mainburg mit allen deren Zugehörungen / ingleichen Weinshaußen / Illmenau / Scharfenberg halb / Barhfeld und das Ambt Sande / die Stadt Schweinfurth aber bliebe jeder Herrschafft zu Helffte. Nächst dem wurde verglichen / daß Frau Jutta alle die von ihren Herrn Vater / weiland Marggrafen zu Brandenburg / ehemals verliehene Lehen nebst allen Würtzburgischen und Sternbergischen / Graf Johannes aber alle Hennebergische / Franckensteinische / Thüringische / Buchemische / Hirschfeldische / und alle Lehen des Stiffts Schmalkalden verleihen dürffen. Von denen ihren resp. Töchtern und Schwestern ausstehende Schulden des Zugeldes oder Ausstattung wegen solle Frau Jutta 3. Theil und Graf Johann den Vierdten / und an denen übrigen ihren Rittern / Knechten oder andern zu bezahlenden Schulden jene zwey Drittheil / dieser aber den dritten Theil abzutragen / übernehmen / und die in beyderseits Landes habende Wildbahn unzutheilt besitzen. Ferner ist verabredet worden / daß / wann mehrbemeldter Graf Johann ohne Erben verschiede / seine Herrschafft an dessen Bruder Graf Bertholden / und / da dieser auch ohne Erben abgienge / solche Herrschafft auff seinen Bruder / Graf Ludwigen von Henneberg fallen / ingleichen / wo eines sein Land mit Krieg überzogen würde / das andere ihm Beystand dargegen leisten / jedoch keines ohne des andern Theils Vorwissen und Beyrath einen Krieg anfangen solle. Bald nach volibrachter Begräbniß Graf Heinrichs / wurden die Städte Coburg / Königsberg / Sonnenberg / Neustadt / Rodach und Ummerstadt / (zu welchen zwar Spangenberg in seiner Hennebergischen Chronick fol. 201. Königsberg setzte / jedoch gantz ohne Grund / wie unter andern aus folgenden abzusehen seyn wird) an dessen Eydam / Landgraf Friedrichen angewiesen / und kam solcher Gestalt dieses schöne Fürstenthum von Francken und der Graffschafft Henneberg ab / und an Sachsen und Thüringen. Dahero Chur-Fürst Friedrich der III. zu Lucas Cronachen / als offt er durch ihme seine Ahnen ab contrefaien lassen / Schertz-weiß gesaget: Lieber / mahlet mit die Henne nur wacker und lustig / denn sie hat dem Hauße Sachen ein gut Ey geleget. Im übrigen aber wurde Schmalkalden / sammt allen dazu gehörigen Orten / als der andere Theil / Sophien / Burggraf Albrechts zu Nürnberg Gemahlin / ingleichen Königshofen / Heldburg und anders / als der dritte Theil / Elisabethen / Graf Eberhards zu Würtenberg Gemahlin zugewand.