1919-1920: Die Verhandlungen zwischen dem Freistaat Coburg und dem Freistaat Bayern nach der Volksbefragung in Coburg

Nachdem sich die Coburger Bevölkerung bei der Volksbefragung vom 30. November 1919 mit 88,11 % gegen einen Anschluss ihres Landes an Thüringen ausgesprochen hatte, was indirekt ein Votum für Bayern bedeutete, kam es in der Folge zu einer Fortsetzung der Verhandlungen zwischen Bayern und Coburg, die schon am 12. Juni 1919 in Bamberg begonnen und schließlich zu den „Bamberger Stipulationen (= vertragliche Abmachung, Übereinkunft, Zusage, Versprechen)“ geführt hatten. Am 28. Juli 1919 waren diese in eine Vereinbarung gemündet, der der bayerische Landtag am 31. Juli zugestimmt hatte. Damit standen alle Signale für einen Anschluss Coburgs an Bayern auf grün.

Die Abschlussverhandlungen zogen sich vom 30. Januar bis zum 10. Februar 1920 hin. Die Verhandlungen führten für Coburg vornehmlich Dr. Hans Schack und Dr. Ernst Fritsch und für Bayern Justizminister Dr. Ernst Müller(-Meiningen) und Ministerialrat Heinrich Spangenberger.[1] Bei den Gesprächen lehnte Bayern alle Forderungen ab, die über die Vereinbarungen vom 28. Juli 1919 hinausgingen.[2] Man sicherte den Coburgern also Folgendes zu[3]:

  1. Erhaltung des bisherigen Hoftheaters
  2. Erhaltung aller in der Obhut einer Landesstiftung befindlichen Kulturgüter
  3. Errichten eines Landgerichts für das wegfallende Staatsministerium
  4. Beibehalten der staatlichen Bildungsanstalten
  5. Verbesserung der Verkehrsverbindungen, soweit nicht das Reich dafür zuständig war
  6. Beibehaltung der Garnison
  7. Beibehaltung der bisherigen Amtsgerichte
  8. Zulassung der Coburger Rechtsanwälte beim Landgericht Bamberg
  9. Erhaltung bzw. Ausbau der Handwerkskammer(-Abteilung) und Handelskammer Coburg
  10. Sicherung der Rechte der Coburger Beamten
  11. Drei Sitze und Stimmen für Coburger Abgeordnete im bayerischen Landtag bis zur nächsten Landtagswahl in Bayern

Am Vormittag des 14. Februar 1920 wurden diese Vereinbarungen in einem Staatsvertrag über die Vereinigung des Freistaats Coburg mit dem Freistaat Bayern niedergeschrieben und zusammen mit einem dazugehörendem Schlussprotokoll unterzeichnet. Mit 22 Paragraphen besiegelte der Vertrag, der „vorbehaltlich der Genehmigung der Landtage von Bayern und Coburg und vorbehaltlich des nach Art. 18 der Verfassung des Deutschen Reiches … erforderlichen Reichsgesetzes“[4] geschlossen wurde, den Zusammenschluss von Bayern und Coburg.[5]

Der bayerische Landtag stimmte dem Vertragswerk am 11. März 1920 zu. Die Coburger Landesversammlung tat am 18. März 1920 dasselbe, nur dass es hier eine Gegenstimme gab. Der deutschnationale Abgeordnete Heß stimmte gegen den Staatsvertrag.[6] Nach der Zustimmung Coburgs berief der bayerische Landtag auch zugleich die drei Coburger Abgeordneten für den Landtag bis zu dessen Neuwahl.[7] Darüber hinaus beantragten Ministerpräsident Gustav Ritter von Kahr und Ministerialdirektor Fritsch das nach der Weimarer Verfassung nötige Reichsgesetz.[8] Am 20. April 1920 stimmte der Reichsrat dem Gesetz über den Staatsvertrag zwischen Coburg und Bayern zu. Drei Tage später tat dies auch die verfassungsgebende deutsche Nationalversammlung. Somit konnte am 30. April das Gesetz verkündet werden.[9] In Kraft treten konnte es jedoch erst nachdem am 1. Juni 1920 ein Zusatzprotokoll verabschiedet wurde, das festlegte, dass auf Wunsch Coburgs anstelle der drei berufenen Landesversammlungsmitglieder nur drei unmittelbar gewählte Abgeordnete in den bayerischen Landtag zu entsenden waren. Daraufhin setzte Reichspräsident Friedrich Ebert den 1. Juli 1920 für den endgültigen Vollzug des Gesetzes und des Zusammenschlusses zwischen Bayern und Coburg fest.[10] Damit war das Ende der kurzen Lebenszeit des Freistaates Coburg besiegelt. Ab dem 1. Juli 1920 sollten die Coburger zu bayerischen Staatsangehörigen werden.


[1] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. Ausstellung des Staatsarchivs Coburg anläßlich der 75. Wiederkehr der Vereinigung Coburgs mit Bayern am 1. Juli 1920. Coburg, den 1. Juli – 1. September 1995. Hrsg. von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. München 1995. S. 167; Hambrecht, Rainer: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. In: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 58/59 (1998/1999). S. 371-390. Hier 386f.

[2] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 167;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 387.

[3] Erdmann: Coburg, Bayern und das Reich 1918-1923. S. 37ff.;Finzel, Frank / Reinhart, Michael: Spuren: 175 Jahre Sparkasse Coburg. Hauptwege, Nebenwege, Irrwege. Stuttgart 1996. S. 208f.; „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 125f., 135f.;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 387.

[4] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1920, Nr. 20; Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1920. S. 334.

[5] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 167;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 387;Schneier, Walter: Coburg im Spiegel der Geschichte. Von der Urzeit bis in die Gegenwart. Auf den Spuren von Fürsten, Bürgern und Bauern. Coburg 1986. S. 278.

[6] Finzel, Frank / Reinhart, Michael: Spuren: 175 Jahre Sparkasse Coburg. Hauptwege, Nebenwege, Irrwege. Stuttgart 1996. S. 211;„Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 167;Schneier: Coburg im Spiegel der Geschichte. S. 278; Verhandlungen der Landes Versammlung des Staates Sachsen-Coburg 1920. S. 401ff.

[7] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 167;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 387.

[8] Ebenda, S. 387.

[9] Reichsgesetzblatt 1920. S. 842. (Online unter: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=dra&datum=19200004&zoom=2&seite=00000842&ues=0&x=13&y=7. Stand: 10. Januar 2010); Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1920, S. 104f.;„Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 168;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 388.

[10] „Nicht durch Krieg, Kauf oder Erbschaft“. S. 168;Hambrecht: Die Vereinigung des Freistaates Coburg mit Bayern. S. 388;Schneier: Coburg im Spiegel der Geschichte. S. 278; Reichsgesetzblatt 1920. S. 1329. (Online unter: http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?apm=0&aid=dra&datum=19200004&zoom=2&seite=00001329&x=12&y=14. Stand: 10. Januar 2010); Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg 1920. S. 180.