Das Stadtarchiv Coburg

Das Stadtarchiv Coburg ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Rechtliche Grundlagen für den Betrieb des Stadtarchivs und dessen Aufgaben sind unter anderem das Bundesarchivgesetz, das Bayrische Archivgesetz, die Bayrische Gemeindeordnung, die städtische Aktenordnung und die Stadtarchivsatzung. Mit Übernahme in das Stadtarchiv wird das Schriftgut der Verwaltung zum Archiv und damit zum Kulturgut. Welche Unterlagen übernommen werden und auf Dauer aufbewahrt werden, entscheiden alleine die Archivare. Zum Bedauern von Facharchivaren ist der Begriff „Archiv“ nicht geschützt, weshalb jeder der etwas sammelt, beispielweise Bierdeckel, diese Sammlung „Archiv“ nennen kann. Jedoch muss Archivgut im archivspezifischen Sinn die drei Folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Es ist im Geschäftsgang einer juristischen oder natürlichen Personentstanden,

2. Es wird zur Erledigung der laufenden (Dienst) Geschäfte nicht mehr benötigt (was spätestens 30 Jahre nach der Entstehung der Fälle ist) und

3. Es hat bleibenden Wert.

Der wichtigste Begriff in der Definition ist der „Geschäftsgang“. Dieser verweist darauf, dass der Inhalt eines Archivs in amtlicher oder geschäftlicher, jedenfalls nicht in privater Tätigkeit entstanden ist. So handelt es sich bei Archivalien typischerweise um Akten, die Unikate sind – im Unterschied z.B. zur Bibliothek, deren Bücher je nach Vertrieb und Auflagenhöhe mehr oder weniger bequem auch woanders zu bekommen sind.

Auch der Begriff „Archivierung“ wird oft falsch verwendet. „Archivieren“ bedeutet Aufbewahrung „für immer und ewig“, im Gegensatz zur Langzeitspeicherung z.B. in elektronischen Systemen; hier wird der Begriff „Archivierung“ oder sogar „Langzeitarchivierung“ fälschlicherweise gebraucht, um eine Speicherung von vielleicht zehn Jahren zu beschreiben. Problemen neben dem positiven Aspekt des schnellen Zugriffs und Abrufmöglichkeiten bei digitaler Archivierung ergeben sich in der Haltbarkeit der Speichermedien. Dokumentationen wie „Hilfe wir verschwinden: Das digitale Desaster“ verdeutlichen anschaulich die Problematik der Digitalisierung.

Die Erschließung ist neben der Aussonderung und Bewertung des Archivguts die wichtigste Aufgabe und erfolgt hauptsächlich nach dem Prinzip der Provenienz d.h. die Herkunft und der Entstehungszusammenhang, des Archivales müssen eindeutig nachvollziehbar sein bis zur abgebenden Stelle (Behörde oder Amt).

Das im Stadtarchiv aufbewahrte Archivgut wird nicht ausnahmslos zur Einsicht vorgelegt, sondern unterliegt Bestimmungen (Archivgesetz u. ä.), die Herausgabefristen festlegen z.B. für Personaldaten 90 Jahre nach der Geburt oder 10 Jahre nach dem Tod, Regelsperrfrist für Akten ist 30 Jahre nach Abschluss der Akte.

Unser Leistungsangebot reicht von einfacher Recherchen zu familiengeschichtlichen Forschungen über die Durchführung von Ausstellungen bis hin zur Mithilfe die der Erstellung von Dissertationen. Hilfestellungen bei der Themenvergabe von schulischen, heimatkundlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten.