Staatsvertrag zwischen Coburg und Bayern

  1. Staatsvertrag zwischen den Freistaaten Bayern und Coburg über die Vereinigung Coburgs mit Bayern vom 14. Februar 1920
  2. Schlussprotokoll zum Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 über die Vereinigung Coburgs mit Bayern vom 14. Februar 1920
  3. Gesetz, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern vom 30. April 1920.
  4. Zusatzprotokoll zum Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 über die Vereinigung Coburgs mit Bayern vom 01. Juni 1920
  5. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Vereinigung des Freistaates Coburg mit dem Freistaat Bayern vom 16. Juni 1920
  6. Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern vom 21. Juni 1920

1.

Staatsvertrag zwischen den Freistaaten Bayern und Coburg über die Vereinigung Coburgs mit Bayern[1]

vom 14. Februar 1920 nebst Schlussprotokoll

(Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg. Jahrgang 1920. Nr. 20)

Inhalt:

Bekanntmachung, betreffend den Staatsvertrag zwischen den Freistaaten Bayern und Coburg über die Vereinigung Coburgs mit Bayern vom 14. Februar 1920 nebst Schlußprotokoll dazu vom gleichen Tage sowie das Reichsgesetz, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern, vom 30. April 1920.

Vom 12. Mai 1920.

Publiziert und ausgeben mit dem 43. Stück des Regierungsblattes, den 22. Mai 1920.

Bekanntmachung,

betreffend den Staatsvertrag zwischen den Freistaaten Bayern und Coburg über die Vereinigung Coburgs mit Bayern vom 14. Februar 1920 nebst Schlußprotokoll dazu vom gleichen Tage sowie das Reichsgesetz, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern, vom 30. April 1920.

Vom 12. Mai 1920.

Nachdem der bayerische Landtag und die Coburgische Landesversammlung dem Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 über die Vereinigung Coburgs mit Bayern sowie dem Schlußprotokoll dazu vom gleichen Tage die verfassungsmäßige Zustimmung erteilt haben und durch das Reichsgesetz vom 30. April 1920 die Vereinigung Coburgs mit Bayern mit der Maßgabe ausgesprochen worden ist, daß der Reichspräsident den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reichsgesetzes im Einvernehmen mit der bayerischen Regierung durch Verordnung zu bestimmen hat, wird der Staatsvertrag mit dem Schlußprotokoll sowie das Reichsgesetz vom 30. April 1920, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern, veröffentlicht.

Coburg, den 12. Mai 1920

Staatsministerium.

Dr. Fritsch.

Staatsvertrag

zwischen den Freistaaten Bayern und Coburg über die Vereinigung Coburgs mit Bayern

Die Regierungen der Freistaaten Bayern und Coburg sind in dem Bestreben, die zwischen beiden Ländern und ihrer Bevölkerung bestehenden Beziehungen inniger Zusammengehörigkeit noch enger zu gestalten und die beiderseitigen gemeinsamen wirtschaftlichen und kulturellen Interessen zu pflegen und zu fördern, übereingekommen, einen Staatsvertrag wegen der Vereinigung der beiden Länder abzuschließen.

Die zu diesem Zweck ernannten Bevollmächtigten, nämlich

für Bayern

Ministerpräsident Hoffmann
Justizminister Dr. Müller

für Coburg

Staatsrat Klingler
Ministerialdirektor Dr. Fritsch

haben sich vorbehaltlich der Genehmigung der Landtage von Bayern und Coburg und vorbehaltlich des nach Art. 18 der Verfassung des deutschen Reiches vom 11. August 1919 erforderlichen Reichsgesetzes über folgende Punkte geeinigt:

§ 1

Das Gebiet des Freistaates Coburg wird mit dem Gebiet des Freistaates Bayern zu einem einheitlichen Gebiet vereinigt. Die Staatshoheitsrechte über das Gebiet von Coburg gehen mit der Vereinigung auf Bayern über.

§ 2

Das Gebiet des Freistaates Coburg mit Ausnahme des Amtes Königsberg (d. i. der Stadt Königsberg in Franken und der Landgemeinden Altershausen, Dörflis, Erlsdorf, Hellingen, Köslau, Kottenbrunn und Nassach) wird dem Kreis Oberfranken, das Amt Königsberg dem Kreis Unterfranken und Aschaffenburg, und zwar dem Bezirk Hofheim angegliedert. Die Städte Coburg, Neustadt und Rodach bleiben unmittelbar.

§ 3

Mit der Vereinigung werden die Angehörigen des Freistaates Coburg, soweit sie in Bayern oder im Gebiete des Freistaates Coburg wohnen, bayerische Staatsangehörige; alle übrigen werden auf Antrag auch ohne vorherige Niederlassung in den bayerischen Staatsverbund aufgenommen.

§ 4

An der auf die Vereinigung Coburgs mit Bayern folgenden Landtagswahl in Bayern nehmen die bisherigen coburgischen Landesteile nach Maßgabe der in Bayern geltenden Bestimmungen teil. Bis zu diesem Zeitpunkt ordnet die coburgische Landesversammlung drei Mitglieder in den bayerischen Landtag ab, die in diesem Sitz und Stimme haben und die gleichen Rechte wie die bayerischen Landtagsabgeordneten genießen. Schon in der Zeit zwischen der Bestätigung des gegenwärtigen Staatsvertrags und der Vereinigung werden die drei coburgischen Abgeordneten zu den Verhandlungen des bayerischen Landtags mit beratender Stimme zugelassen.

§ 5

Die bayerische Verfassung tritt mit dem Tage der Vereinigung im Gebiete des Freistaates Coburg von selbst in Kraft.

§ 6

Im Übrigen bleiben die im Zeitpunkt der Vereinigung im Gebiete des Freistaates Coburg geltenden Gesetze und Verordnungen in Kraft, bis sie aufgehoben oder geändert werden.

Bei ihrer Aufhebung oder Änderung wird während einer Übergangszeit von zwei Jahren von der Vereinigung an der von Coburg für Übergangsfragen bestellte Ausschuss gehört werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Änderungen, die im Hinblick auf die Reichsgesetzgebung oder bei Erlassung neuer bayerischer Landesgesetze und Verordnungen notwendig werden.

§ 7

Die zum Domänenvermögen (§ 1 des Vertrages mit dem Herzog Karl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha vom 07. Juni 1919) gehörenden Waldungen, Güter und sonstigen Liegenschaften des Freistaates Coburg sind mit Rücksicht auf die vertraglich festgelegten Rechte der „Coburger Landesstiftung“ als eine in sich geschlossene Vermögensmasse (genannt Domänengut) von einer in Coburg zu errichtenden staatlichen Behörde (Forst- und Domänenamt) und daneben von den weiter erforderlichen Forstämtern zu verwalten. Veräußerungen dürfen nur mit Zustimmung des in § 6 Abs. II des Staatsvertrags bezeichneten Ausschusses stattfinden. An die Stelle dieses Ausschusses tritt nach Ablauf der Übergangszeit von zwei Jahren der Vorstand der Coburger Landesstiftung. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit Flächen von weniger als 1 ha in Frage kommen oder der Veräußerungspreis, bei Tauschverträgen der Gegenstandswert, den Betrag von fünftausend Mark nicht übersteigt. Der Erlös aus den Veräußerungen ist zur Erhaltung, Verbesserung oder Vermehrung des Domänenguts zu verwenden. Bei Verpachtungen ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Bevölkerung des Freistaates Coburg weitgehend Rücksicht zu nehmen.

§ 8

Sollte sich die Fortführung der Landrentenbank in Coburg durch den Bayerischen Staat oder die bayerische Staatsbank als unzweckmäßig erweisen, so ist der bayrische Staat bereit, ihre Umwandlung in eine Bezirksanstalt bei dem Bezirkstage des künftigen Bezirks Coburg in die Wege zu leiten und, falls dieser der Errichtung einer solchen Anstalt zustimmt, die Umwandlung zu fördern.

§ 9

Die Staatsbeamten (Staatsdiener im Sinne des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 03. Mai 1852 nebst Nachträgen) des Freistaates Coburg werden unter Wahrung aller ihnen aus ihrer Anstellung zustehenden Rechte vom bayerischen Staat übernommen. Das Gleiche gilt für die mit anderen Staaten gemeinschaftlichen Beamten, soweit sie nach der Auseinandersetzung zwischen den Freistaaten Coburg und Gotha auf den Staat Coburg entfallen.

Den zurzeit an gothaischen Gerichten angestellten, aus dem Freistaat Coburg stammenden Justizbeamten wird der Anspruch auf Übernahme in den bayerischen Justizdienst auf die Dauer von drei Jahren vom Abschlusse des Staatsvertrages an, vorbehalten.

Ferner übernimmt der bayerische Staat die sämtlichen derzeitigen Bezüge für Beamte im Ruhestande, dann für die Hinterbliebenen von Beamten, soweit zur Zahlung die coburgische Staatskasse verpflichtet ist. Dazu gehören auch solche Pensionslasten, die Coburg zufolge der Auseinandersetzung mit dem Freistaat Gotha oder anderen Staaten zu tragen hat. Künftige Erhöhungen der bayerischen Ruhegehalte und Hinterbliebenenbezüge haben auch den coburgischen Beamten und ihren Hinterbliebenen zugute zu kommen.

Bei der Einführung des bayerischen Volksschullehrergesetzes in Coburg finden die vorstehenden Grundsätze auf die Volksschullehrer entsprechende Anwendung.

§ 10

Die in Coburg bestehenden staatlichen Bildungsanstalten werden auch weiterhin erhalten vorbehaltlich solcher Änderungen, die durch eine allgemeine Neuordnung im Unterrichtswesen notwendig werden sollten.

§ 11

Die bisherigen Leistungen des Staates an die Kirchen in Coburg werden vom bayerischen Staat bis zur Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche übernommen.

§ 12

Die Amtsgerichte Coburg, Neustadt, Rodach und Sonnefeld bleiben bestehen vorbehaltlich von Änderungen, die sich bei der in Aussicht stehenden allgemeinen Neuorganisation der bayerischen Gerichte als notwendig erweisen. Bei dieser Neuorganisation werden hinsichtlich der coburgischen Amtsgerichte die gleichen Grundsätze wie im Landgerichtsbezirke Bamberg maßgebend sein.

Das Amtsgericht Königsberg wird nicht vor der in Aussicht stehenden allgemeinen Neuorganisation der bayerischen Gerichte aufgehoben werden.

§ 13

Die Aufhebung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsgemeinschaft mit Preußen und den thüringischen Staaten ist herbeizuführen. Die in Coburg bestehende Kammer für Handelssachen und die dortige Strafkammer werden zu einem vollständigen Landgerichte ausgebaut. Dabei werden dem neu zu errichtenden Landgerichte Coburg bayerische Amtsgerichtsbezirke zugeteilt.

§ 14

Im Gebiet des bisherigen Freistaates Coburg werden Landkrankenkassen i. S. d. § 255 der Reichsversicherungsordnung nicht errichtet.

§ 15

Für den Fall der Zuteilung des Gebietes des Freistaates Coburg zum Verwaltungsbezirk einer bayerischen Landesversicherungsanstalt bleibt die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten sowie die Einziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung gem. § 1455 und §§ 1447 ff. der Reichsversicherungsordnung den Krankenkassen übertragen.

§ 16

Die coburgische land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit dem Sitz in Coburg bleibt bestehen.

§ 17

In Coburg wird ein dem Gewerberat bei der Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, nachzuordnender Gewerbeaufsichtsbeamter aufgestellt. Ihm werden die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben.

§ 18

Die Handelskammer Coburg bleibt bestehen. Für den Fall einer allgemeinen Neuregelung in Bayern wird ihre Überführung in eine Bezirks Vertretung (Handelsgremium) vorbehalten.

Die Handwerkskammerabteilung Coburg wird zu einer selbstständigen Handwerkskammer für das Gebiet des bisherigen Freistaates Coburg mit Ausnahme des Amtes Königsberg in Franken ausgebaut.

§ 19

In dem Bestreben, die Verkehrsbeziehungen zwischen den Gebieten Bayern und Coburg den künftigen Bedürfnissen der vereinigten Freistaaten möglichst anzupassen, wird die bayerische Regierung, soweit sie vor der Übernahme der bayerischen Staatseisenbahnen auf das Reich dazu noch in der Lage ist, die Erbauung einer Lokalbahn von Kaltenbrunn-Untermerzbach nach Rossach nach dem in Bayern zurzeit noch gültigen Lokalbahngesetz vom 28.April 1882 möglichst fordern und sich beim Reiche auch dafür einsetzen, dass eine Lokalbahn von Königshofen im Grabfeld nach Rodach innerhalb der nächsten 10 Jahre nach Abschluss dieses Staatsvertrages erbaut werde.

§ 20

Die bayerische Regierung wird die Weser-Werra-Mainverbindung nach Kräften fördern.

§ 21

Die Vertragsschließenden behalten sich vor, weitere Bestimmungen durch Zusatzprotokolle zu treffen, die in ihrer Wirkung diesem Vertrag gleichgestellt werden.

§ 22

Die Reichsregierung soll ersucht werden, in das Reichsgesetz über die Vereinigung Coburgs mit Bayern eine Bestimmung des Inhalts anzunehmen, dass der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Reichsgesetzes durch Verordnung der bayerischen Regierung festgesetzt wird.

München, den 14. Februar 1920

Hoffmann                               Franz Klingler

Dr. Ernst Müller                     Dr. Ernst Fritsch

2.

Schlussprotokoll[2]

zum Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 über die Vereinigung Coburgs mit Bayern.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten waren heute zusammengetreten, um zu Abschluss und zur Vollziehung des zur Vereinigung Coburgs mit Bayern vereinbarten Staatsvertrags zu schreiten. Hierbei sind in das gegenwärtige Schlussprotokoll nachstehende, mit den Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen worden.

I.

Der bayerische Staat wird dafür Sorge tragen, dass die im bisherigen Freistaat Coburg bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere für die Säuglingsfürsorge und die Bekämpfung der Tuberkulose und der Geschlechtskrankheiten im bisherigen Umfang erhalten bleiben.

II.

Bis spätestens 31. Dezember 1921 wird die bayerische Gemeindegesetzgebung in Coburg eingeführt werden. Bis zur Einführung bleiben die auf Grund der coburgischen Bestimmungen gewählten Vertretungen (Gemeindevorstand, Magistrat, Stadtrat, Gemeindeausschuss, Stadtverordnetenversammlung) im Amt.

III.

Es bleibt vorbehalten, der Stadt Rodach die Kreisunmittelbarkeit zu entziehen, falls sie nicht binnen 15 Jahren von der Vereinigung an die in Bayern geltenden Voraussetzungen für die Verleihung der Kreisunmittelbarkeit erfüllt. Die Städte Neustadt und Rodach werden auf die Amtsdauer der gegenwärtigen Bürgermeister – auch im Falle ihrer Wiederwahl – von der Bestimmung des Art. 6 Abs. VII des Selbstverwaltungsgesetzes entbunden.

IV.

Das bisherige staatliche Landkrankenhaus in Coburg geht mit sämtlichen Vermögensrechten und Verpflichtungen auf einen Krankenhausverband über und wird von diesem für die Zwecke der Coburger Bevölkerung verwaltet. Der Verband wird aus den Gemeinden des bisherigen Freistaates Coburg mit Ausnahme derer des bisherigen Amtes Königsberg in Franken gebildet. Zur Verstärkung seiner Mittel werden ihm die zum Domänenvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen zu Eigentum überwiesen. Reichen die Einnahmen des Landkrankenhauses zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so wird vom bayerischen Staat ein Zuschuss in der Höhe von drei Viertel des Fehlbetrages zugesichert. Dem bayerischen Staat bleibt es unbenommen, die Zuschussleistungen durch eine einmalige Abfindungssumme abzulösen. Ihre Höhe ist mit dem Verbände zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag des einen oder anderen Teiles der Verwaltungsgerichtshof in München im schiedsgerichtlichen Verfahren. Ohne Zustimmung der Gegenseite kann dieser Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren, von der Vereinigung an gerechnet, gestellt werden.

V.

Die Sparkassen des Freistaates Coburg werden in der bisherigen Art ihres Geschäftsbetriebes nicht beschränkt. Ohne ihre Zustimmung können auf sie die bayerischen Grundbestimmungen über Sparkassen nicht erstreckt werden.

VI.

Die Vorschriften der Stadt Coburg über das Feuerbestattungswesen bleiben unberührt.

VII.

Zu § 9 Abs. 1 des Staatsvertrages besteht Übereinstimmung, dass die Beamten in solche bayerische Stellen zu übernehmen sind, die ihrem Gehalt, ihrem Dienstalter und ihrer Vorbildung entsprechen. Auf ihre bisherige dienstliche Stellung wird Rücksicht genommen. Die für den coburgischen Staatsdienst abgelegten Prüfungen werden den betreffenden bayerischen Prüfungen gleichgeachtet.

VIII.

Die Verlegung eines bayerischen Forstamts nach Königsberg in Franken wird zugesichert.

IX.

Die coburgische Regierung wird dafür sorgen, dass der bayerischen Regierung im Vorstande der Coburger Landesstiftung eine noch näher zu vereinbarende Vertretung eingeräumt wird. Die Staatsaufsicht über die Stiftung wird vom bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus unmittelbar ausgeübt werden. Es besteht Übereinstimmung dahin, dass die Anstellung der Stiftungsbeamten durch dieses Ministerium auf den gutachtlichen Vorschlag des Stiftungsvorstandes hin erfolgt.

X.

Der bayerische Staat tritt hinsichtlich des Landestheaters in Coburg in den zwischen dem Staate Coburg und der Stadtgemeinde Coburg unterm 09. August 1919 geschlossenen Vertrag ein.

XI.

Würde die Neuordnung des Lehrerbildungswesens dazu führen, dass besondere der Lehrerbildung dienende Schulen noch beibehalten werden, so wird die bayerische Regierung das Lehrerseminar in Coburg der Neuordnung gemäß einrichten.

XII.

Bei der Einführung des bayerischen Notariats sind die coburgischen Notare zu entschädigen, soweit sie nicht in den bayerischen Notariatsdienst übernommen werden.

XIII.

Die coburgische Regierung wird dahin wirken, dass die Auseinandersetzung mit dem Freistaat Gotha und die Lösung der sonstigen Gemeinschaftsverträge, soweit bezüglich einzelner Verträge mit der bayerischen Regierung nichts anderes vereinbart ist oder vereinbart wird, noch vor der Vereinigung Coburgs mit Bayern durchgeführt wird. Soweit hieraus Lasten für die bayerische Staatskasse erwachsen, ist die Zustimmung der bayerischen Regierung erforderlich.

Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen zwei Ausfertigungen des Vertrags sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und der coburgischen Regierung je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlussprotokolls entgegengenommen.

München, den 14. Februar 1920

Hoffmann                              Franz Klingler

Dr. Ernst Müller                     Dr. Ernst Fritsch

3.

Gesetz, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern[3]

Vom 30. April 1920

Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Das Gebiet von Coburg wird mit dem Lande Bayern vereinigt.

§ 2

Durch die Vereinigung werden bayerische Staatsangehörige alle Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsangehörigen,

  1. die am Tage der Vereinigung in Bayern oder im Gebiete von Coburg Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben,
  2. denen das Staatsministerium in Coburg Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunde oder das Landratsamt Coburg, die Magistrate Coburg, Neustadt und Rodach oder der Stadtrat Königsberg Staatsangehörigkeitsausweis oder Heimatschein ausgestellt hat,
  3. die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen folgen.

§ 3

Der Reichspräsident ist ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung durch Verordnung zu bestimmen.

Berlin, den 30. April.

Der Reichspräsident

Ebert

Der Reichminister des Innern

Koch

4.

Zusatzprotokoll[4]

zum Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 über die Vereinigung Coburgs mit Bayern

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben heute gem. § 21 des Staatsvertrags vom 14. Februar 1920 folgenden Zusatz zu dem Staatsvertrage vereinbart:

Einziger Artikel

Dem Freistaat Coburg wird das Recht eingeräumt, an Stelle der nach § 4 des Staatsvertrages durch die coburgische Landesversammlung abzuordnenden drei Mitglieder drei Abgeordnete durch unmittelbare Wahl in den bayerischen Landtag zu entsenden. Die Wahl ist durch coburgisches Landesgesetz nach den Grundsätzen des bayerischen Landeswahlgesetzes zu regeln.

München, den 01. Juni 1920

Für die bayerische Regierung:                       Für die coburgische Regierung:

Dr. v. Kahr                                                    Dr. Hans Schack

I. V.: Dr. Meyer                                             Dr. Ernst Fritsch

5.

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Vereinigung des Freistaates Coburg mit dem Freistaat Bayern[5]

Der Landtag des Freistaates Bayern hat am 02. Juni 1920 folgendes Gesetz beschlossen:

Das Zusatzprotokoll vom 01. Juni 1920 zum Staatsvertrage vom 14. Februar 1920 über die Vereinigung Coburgs mit Bayern wird genehmigt.

München, den 16. Juni 1920

Im Namen des Landtags:

I. V.: Dr. Hammerschmidt

Das Gesamtministerium:

Dr. v. Kahr. Dr. Ernst Müller. Dr. Matt.
Oswald. Wutzlhofer.
I. V.: Dr. Krausneck. I. V.: Dr. v. Meinel.

6. 

Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern[6]

Vom 21. Juni 1920

Auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern, vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) bestimme ich im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung den 1. Juli 1920 als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Berlin, den 21. Juni 1920.

Der Reichspräsident

Ebert

Der Reichminister des Innern

Koch


[1] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg. Jahrgang 1920. Nr. 20 und Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern Nr. 38 vom 23. Juni 1920.

[2] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg. Jahrgang 1920. Nr. 20 und Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern Nr. 38 vom 23. Juni 1920.

[3] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg. Jahrgang 1920. Nr. 20.

[4] Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern Nr. 38 vom 23. Juni 1920.

[5] Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern Nr. 38 vom 23. Juni 1920.

[6] Gesetzsammlung für Sachsen-Coburg. Jahrgang 1920. Nr. 20.